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An sich denken! Patientenverfügung, Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht

Wendelstein - Am 25. April 2017 fand in Wendelstein auf Einladung der Hanns Seidel Stiftung ein Vortrag zum Thema Vorsorge statt. Thomas Puschner, Vorsitzender des CSU-Ortsverbandes begrüßte die Referentin, Frau Rechtsanwältin Christine Scheck, und viele interessierte Teilnhmer/innen aus dem Gemeindegebiet.

  • CSU-OV-Vorsitzender Thomas Puschner, Rechtsanwältin Christine Schecke

    CSU-OV-Vorsitzender Thomas Puschner, Rechtsanwältin Christine Schecke
    © Privat

Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in denen andere für ihn entscheiden müssen. Mit dieser Frage eröffnete die Rechtsanwältin den Vortrag. Oft hört sie dazu die Aussage: „Dafür habe ich doch meinen Ehepartner und meine Kinder!“ Leider sei dies jedoch ein weit verbreiteter Irrtum. Denn wer keine Vorsorge getroffen habe, der erhält einen gerichtlich bestimmten Betreuer. Dieser muss nicht ein Familienmitglied sein, sondern könnte auch ein fremder Dritter sein, dessen Tätigwerden dann auch zu vergüten sei.

Leiden – Krankheit – Sterben

Patientenverfügung - Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.

Vorsorgevollmacht

Anstelle der Betreuungsverfügung kann auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden. Damit bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers,

Rechtsanwältin Scheck schaffte es, das komplexe Thema leicht verständlich und ohne Juristendeutsch zu vermitteln.

Von: Doris Neugebauer (Schriftführerin), Freitag, 28. April 2017 - Aktualisiert am Montag, 26. Februar 2018
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