Anmeldung der bestehenden Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung im Marktstammdatenregister
Landkreis Roth - Bis Januar 2021 müssen die bestehenden Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden.
Das sogenannte Marktstammdatenregister ist das neue Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Es wird MaStR abgekürzt und von der Bundesnetzagentur geführt. Im MaStR sind neben den Informationen der Strom- und Gaserzeugungsanlagen auch die Daten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Somit betrifft es auch viele Hauseigentümer mit einer eigenen Photovoltaikanlage im Landkreis Roth. Legt man die Zahlen aus dem Jahr 2018 zugrunde, so waren bis Ende 2018 genau 5.372 Photovoltaikanlagen im Landkreis installiert. Mit diesen Anlagen werden rund 26 Prozent des Gesamtstrombedarfs des Landkreises Roth, im Landkreis durch Sonnenenergie erzeugt. Dabei steigen die Anlagenzahlen und damit dieser Anteil der selbst produzierten Sonnenenergie im Landkreis kontinuierlich.
Sämtliche Stromerzeugungsanlagen, somit auch alle bestehenden Photovoltaikanlagen, müssen nun bis spätestens 31.Januar 2021 in das seit 2019 bestehende Marktstammdatenregister eingetragen werden. Durch das Register wird ein umfassender Überblick über den Ist-Stand zu Anlagen des deutschen Strom- und Gasmarktes geschaffen, den es in dieser Form noch nicht gegeben hat. Dies wiederum dient der Politik zur weiteren Planung der Energiewende und dem damit verbundenen Leitungsbau, der nach Angaben der Bundesnetzagentur auf ein Minimum reduziert werden soll. Die bisher in unterschiedlichen Datenbanken hinterlegten Informationen der Energieerzeugungsanlagen werden damit in einem Register zusammengeführt.
Neben den deutschlandweit etwa 1,7 Millionen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung – viele davon auf privaten Hausdächern – fallen auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie Batteriespeicher unter die Regelung der Registrierpflicht. Wer sich nicht bis 31. Januar nächsten Jahres in die im Internet verfügbare Datenbank einträgt, bekommt den eingespeisten Strom möglicherweise anschließend nicht mehr vergütet. Zwar nennt die Bundesnetzagentur keine genauen Folgen einer Nichteintragung, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass kein Anspruch mehr auf Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehe (EEG). Die Frist gelte nur für Betreiber, deren Anlage vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist. Neuere Anlagen mussten bereits spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im MaStR registriert werden. Die Registrierung ist für die Anlagenbetreiber kostenlos.
Aufgrund der Datenschutzbestimmungen werden nicht alle privaten Hausbesitzer mit Photovoltaikanlage auf dem Dach mit Namen öffentlich gelistet. Nur Betreiber von größeren Anlagen, mit mehr als 30 Kilowatt Spitzenleistung werden genannt. Anlagen unter 30 Kilowatt werden für den jeweiligen Ort anonymisiert dargestellt.
Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich an Ihren örtlichen Netzbetreiber wenden. Die Netzbetreiber sind auch verpflichtet, die Anlagenbetreiber direkt auf die Pflicht der Registrierung hinzuweisen.