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Ansprechpartnerin (Redaktion)

Corona-Regelungen ab Samstag, 22. Mai im Nürnberger Land

Nürnberger Land - Landkreis an 5 Tagen bei der 7-Tage-Inzidenz unter 100

Das Robert Koch-Institut meldet für das Nürnberger Land am Donnerstag, 20. Mai mit einer 7-Tage-Inzidenz von 67,9 den fünften Tag in Folge einen Wert von unter 100. Auf Basis der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten damit ab Samstag, 22. Mai, 0.00 Uhr, neue Regelungen für den Landkreis. Während einige Regelungen automatisch in Kraft treten, bedarf es in anderen Bereichen wie zum Beispiel der Außengastronomie, bestimmten kulturellen und touristischen Angeboten sowie für Fitnessstudios und Schwimmbäder dem Einvernehmen des Ministeriums. Dies wurde vom Landratsamt bereits beantragt, zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht genehmigt. Sobald dies erfolgt ist, wird das Landratsamt umgehend darüber informieren.

Folgende Regelungen gelten automatisch ab Samstag, 22. Mai.

Kontaktbeschränkungen: Treffen zwischen zwei Hausständen mit maximal 5 Personen sind wieder erlaubt. Die zu den Hausständen dazugehörigen Kinder unter 14 Jahren zählen dabei nicht mit.

Ausgangssperre: Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt.

Einkaufen: Lebensmittelgeschäfte, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenläden, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel sind geöffnet. Der übrige Einzelhandel darf weiterhin mit vorheriger Terminbuchung (Click & Meet) öffnen. Kontaktdaten müssen erfasst werden. Ein negativer Corona-Test ist nicht mehr nötig.

Körpernahe Dienstleistungen: Friseure dürfen weiterhin öffnen. Auch Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege sowie Kosmetik-, Massage- und Tattoo-Studios dürfen ihrer Tätigkeit wieder nachgehen. Ein negativer Corona-Test ist nicht mehr nötig. Das Personal muss nur noch eine medizinische Maske tragen. Für Kund*innen gilt weiterhin FFP2-Maskenpflicht.

Sport: Es ist nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen erlaubt (2 Hausstände, jedoch nicht mehr als 5 Personen). Darüber hinaus ist Sport unter freiem Himmel in Gruppen mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Dazugehörige Trainer*innen benötigen keinen negativen Corona-Test.

Kultur: Bibliotheken und Archive bleiben wie bisher geöffnet. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen nach entsprechender Terminbuchung für Besucher*innen geöffnet werden. Es gelten Abstandsregeln und FFP2-Maskenpflicht. Ein negatives Corona-Test-Ergebnis ist nicht nötig.

Schule: Die Schulen befinden sich bis zum 6. Juni in den Pfingstferien.
Weitere Informationen zum Schulbetrieb sind unter https://landkreis.nuernberger-land.de/index.php?id=6416, zu finden.

Kindertagesbetreuung: Für Kindertageseinrichtungen und -pflegestellen sowie Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen gilt der eingeschränkte Regelbetrieb. Dies bedeutet, dass die Einrichtungen alle Kinder in festen Gruppen betreuen können. Individuelle Schließzeiten der Einrichtungen bleiben davon unberührt.

Außerschulische Bildung: Grundsätzlich wieder in Präsenzform gestattet sind außerschulische Bildungsangebote (1,5 m Abstand und Maskenpflicht am Platz). Auch Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform als Einzelunterricht wieder möglich (2 m Mindestabstand).

Geimpfte und Genesene: Seit dem 6. Mai werden in Bayern vollständig Geimpfte und Genesene negativ getesteten Personen gleichgestellt. Als vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der Zweitimpfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Genesene Personen können dies mit Hilfe eines positiven PCR-Tests der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt belegen. Genesene, deren Infektion länger als 6 Monate zurückliegt und eine erste Impfdosis gegen Covid-19 erhalten haben, werden Geimpften gleichgesetzt. Geimpfte und Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt.

Während diese Regelungen automatisch in Kraft treten, bedarf es in anderen Bereichen einer gesonderten Freigabe durch das Ministerium. Das Landratsamt hat diesen Antrag bereits gestellt und ist bestrebt, eine möglichst rasche Entscheidung des Ministeriums herbeizuführen und so für Planungssicherheit zu sorgen. Die zusätzliche Genehmigung ist für die nachstehenden Bereiche erforderlich, wird sie erteilt gelten frühestens ab Samstag, 22. Mai folgende Regelungen:

Außengastronomie: Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und Erfassung der Kontaktdaten. Eine Testpflicht (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt) besteht, wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen.

Kultur: Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kino dürfen mit Testpflicht öffnen (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt). Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern und festen Sitzplätzen sind möglich. Es besteht eine Testpflicht für Besucher*innen.

Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist mit einer Testpflicht für alle Teilnehmenden (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt) möglich. Fitnessstudios dürfen mit Testpflicht für kontaktfreien Sport unter Beachtung des Rahmenhygienekonzepts öffnen. Es gelten Abstandsregeln und FFP2-Maskenpflicht (außer beim Sport selbst). Der Besuch von Sportveranstaltungen im Freien (Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen) ist für bis zu 250 Zuschauer*innen gestattet. Voraussetzung sind feste Sitzplätze und es besteht Testpflicht.

Übernachtungsangebote: Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen dürfen auch zu touristischen Zwecken öffnen.
Gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen, die im Rahmen des Übernachtungsangebots stattfinden sind zulässig. Auch Kur-, Therapie- und Wellnessangebote sind erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden ein negatives Testergebnis nachweisen können.

(Touristische) Freizeitangebote: Freibäder können unter Beachtung des Rahmenhygienekonzepts öffnen. Besucher*innen benötigen einen Termin und ein negatives Testergebnis (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt).

Auch der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist mit Testpflicht für Kund*innen (negatives Ergebnis höchstens 24 Stunden alt) erlaubt.

Laien- und Amateurensembles: Musikalische und kulturelle Proben bei denen mehrere Personen zusammenwirken sind erlaubt.

Von: Pressestelle des Landratsamts, Donnerstag, 20. Mai 2021 - Aktualisiert am Mittwoch, 26. Mai 2021
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Landratsamt Nürnberger Land« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/firma/landratsamt-nuernberger-land/1725

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