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Das Recht am eigenen Bild.

Region - Die Kolumne „Allmächd - scho wieder Datenschutz!“ von Datenschutz-Prinz.

  • Jeder hat das Recht, über die Veröffentlichung eigener Fotos selbst zu entscheiden.

    Jeder hat das Recht, über die Veröffentlichung eigener Fotos selbst zu entscheiden.
    © iStock MriyaWildlife

  • Wir freuen uns, wenn Sie mit uns in Kontakt treten.

    Wir freuen uns, wenn Sie mit uns in Kontakt treten.

    www.datenschutz-prinz.de

Plötzlich sehe ich mein Bild in Social Media. Wer hat mich da fotografiert? Darf das sein?
Mein Arbeitgeber hat mein Foto im Firmenflyer veröffentlicht. Ich wusste nichts davon und möchte das auch gar nicht. Kann ich mich wehren?
Diese und viele andere Fragen kommen in der heutigen Zeit immer wieder auf. Hier gilt es, seine Rechte zu kennen. Wir möchten in dieser Ausgabe einen kleinen Einblick geben.

Die zu beachtenden Gesetze
Eine Fotografie einer erkennbaren Person stellt ein personenbezogenes Datum dar, welches in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fällt. Für die Nutzung, Verbreitung und Speicherung von solchen Abbildungen natürlicher Personen sind des Weiteren noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) sowie das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten. Hierbei ist wichtig klarzustellen, dass dies nicht nur Fotografien von im Vordergrund direkt abgebildeten Personen betrifft, sondern auch im Hintergrund befindliche erkennbare Personen.

Das Medienprivileg
In diesem Zusammenhang möchten wir das sog. „Medienprivileg“, das Abbildungen für journalistische oder redaktionelle Zwecke von den grundsätzlichen Regelungen ausnimmt, nicht unerwähnt lassen. Diese Ausnahme vom Datenschutz ist in den Landesmediengesetzen festgehalten oder durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Hierbei werden Unternehmen der Presse von datenschutzrechtlichen Regelungen ausgenommen, wenn es um die Erhebung, also das Fotografieren und die weitere Verarbeitung von Fotografien geht. Von der Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden jedoch auch Medien nicht ausgenommen.

Das Recht am eigenen Bild
Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ soll jedem die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, ob und wie eine Fotografie der eigenen Person öffentlich dargestellt wird. Für Anfertigung, Verwendung und vor allem Veröffentlichung ergeben sich daher eine Vielzahl an zu beachtenden Regeln.
Bilder für den privaten Gebrauch sind natürlich erlaubt, auch geht es hierbei nicht um im Hintergrund kaum erkennbare Personen. In Bezug auf unser oben genanntes Beispiel, wenn man sich auf Social Media wiederfindet, gilt es zu prüfen: In welchem Rahmen wurde das Foto aufgenommen? Bin ich im Hintergrund einer öffentlichen Veranstaltung erkennbar? Bin ich direkt im Vordergrund?

Die Einwilligung
Eine Rechtsgrundlage für die Verwendung und Veröffentlichung eines Fotos kann die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sein. Bei der Einwilligung gilt es zu beachten, dass diese von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden kann und eine weitere Verarbeitung dann nicht mehr möglich ist. Eine Einwilligung muss die Bedingungen aus Art. 7 DSGVO erfüllen: Die verantwortliche Stelle hat die Einwilligung nachweisen zu können, daher empfiehlt sich die schriftliche Form. Eine Einwilligung ist nur rechtmäßig, wenn sie freiwillig erteilt wurde. Eine Einwilligung kann immer nur für einen Verarbeitungszweck gelten, nicht für mehrere verschiedene Zwecke. Dementsprechend ist die Einwilligung so zu gestalten, dass die Verarbeitungszwecke einzeln angewählt werden können. Allgemein muss die Einwilligung in klarer, verständlicher und einfacher Sprache formuliert sein. Vor der Abgabe der Einwilligung ist die betroffene Person über ihr Widerrufsrecht und die Bedingungen des Widerrufs zu informieren.

In Bezug auf unser Beispiel am Anfang des Artikels ist für die Verwendung von Mitarbeiterfotos in beispielsweise einem Firmenflyer zu empfehlen, eine Einwilligung einzuholen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos kann aus den weiter oben erläuterten Gründen der Freiwilligkeit nicht an die Arbeitsleistung geknüpft werden.

Das berechtigte Interesse
Als weitere Rechtsgrundlage kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dienen. Kann man beispielsweise davon ausgehen, dass eine Person damit rechnen muss, fotografiert zu werden („vernünftige Erwartungen der betroffenen Person“)? Auf einer öffentlichen Veranstaltung machen Personen Erinnerungsfotos, dabei kann man im Hintergrund erkennbar mit abgelichtet sein. Diese Privatpersonen können die Erinnerungsfotos auf Social Media teilen.

Die Information der betroffenen Personen
Die für die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien verantwortliche Stelle muss die betroffenen Personen vor der Verarbeitung, also vor dem Fotografieren, gemäß den gesetzlichen Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO umfassend informieren. Diese Informationen dürfen folglich nicht erst auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden:

• Die Zwecke der Fotografien z.B. Dokumentation des Vereinsfestes, Öffentlichkeitsdarstellung des Vereins.

• Empfänger der Fotografien, z.B. lokale Zeitungen, eine Medienagentur.

• Arten der weiteren Verarbeitung, z.B. geplante Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen.

• Speicherdauer, z.B. 10 Jahre im Vereinsarchiv.

• Aufklärung über die Rechte der betroffenen Personen aus Art. 15 - 21 DSGVO.

Hinweis: Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO regeln nicht die Verarbeitung von Daten „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Erinnerungsfotos von der Schulaufführung dürfen gemacht werden. Werden diese dann von einer Privatperson in einem Social-Media-Profil geteilt und eine erkennbare Person spricht sich gegen die Veröffentlichung aus, greift wieder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtes am eigenen Bild: Veröffentlichung nur nach Erlaubnis.

Wenn es um die Fotografien von Kindern geht, wird grundsätzlich empfohlen, die Einwilligungen von den Erziehungsberechtigten zur Veröffentlichung der Fotografien einzuholen.

Sie haben Fragen oder möchten unsere Kolumne mitgestalten? Senden Sie uns gerne Ihre Themenvorschläge zu. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns in Kontakt treten. Sie erreichen uns unter alustig@datenschutz-prinz.de, 09122 / 693 73 02, oder www.datenschutz-prinz.de

Ihr Datenschutz ist unser PRINZip!

Von: A. Lustig (Datenschutzberaterin), Donnerstag, 25. August 2022 - Aktualisiert am Mittwoch, 07. September 2022
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »DATENSCHUTZ PRINZ« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/datenschutz-prinz

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