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Ansprechpartnerin (Redaktion)

Die Testamentsvollstreckung und ihre Tücken

Region - Wissen Sie, dass auch Sie zum Testamentsvollstrecker benannt sein können? Ganz schnell kommen Sie in diese Lage, wenn ein guter Freund/eine gute Freundin oder auch ein Verwandter Sie in seinem Testament dazu bestimmt.

Jetzt sind Sie der erste Ansprechpartner für alle Beteiligten und müssen alle Aufgaben, die damit verbunden sind, erfüllen. Um nur die wichtigsten zu nennen:

Informieren der nahen Angehörigen und Freunde, Erstellen des Nachlassverzeichnisses insbesondere die Dokumentation aller Wertgegenstände Kontaktaufnahme zu den Erben sowie Versicherungen, Banken usw. Bezahlen noch offener Rechnungen Verwaltung von Immobilien Erfüllen von Auflagen und Vermächtnissen Auflösen des Haushalts Erledigen der steuerlichen Angelegenheiten usw. 

Hier sei es jedem geraten, immer ausreichend zu dokumentieren um sich im Zweifel rechtfertigen zu können. Der Erbe hat ein Auskunftsrecht und kann dieses jederzeit geltend machen. 

Die Erfüllung der Aufgaben bedarf einer großen Sorgfaltspflicht. Zu leicht können Sie sich angreifbar machen. Immer wieder kommt es zum Absetzen von Testamentsvollstreckern auf Betreiben der Erben wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. In diesem Fall macht sich der Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB für den entstandenen Schaden haftbar. Der eine oder andere mag sich diesen Anforderungen nicht gewachsen fühlen, dann holen Sie sich doch einfach professionelle Hilfe!

 

 

 

Von: Sabine Broßmann (Nachlassberatung), Mittwoch, 25. Oktober 2017 - Aktualisiert am Dienstag, 27. Februar 2018
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Sabine Broßmann Nachlassberatung« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/brossmann

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