× Archiv der gedruckten Ausgaben Erscheinungstermine & Redaktionsschluss Auflage, Verbreitungsgebiet, Zustellung Artikel / Termine Einreichen Ansprechpartnerin Redaktion Mediadaten / Preisliste Ansprechpartner für Gewerbe Newsletter abonnieren
× Für Gewerbe Beratung anfordern Ansprechpartner für Gewerbe Ihre Werbung auf meier-magazin.de Kostenloser Brancheneintrag Newsletter abonnieren
Für alle Besucher*innen Erstanmeldung Kommentar schreiben Newsletter abonnieren Kleinanzeige einreichen
Infos für Vereinigungen Infos für Künstler*innen
Artikel & Termine einreichen Neu! Galerie
Ansprechpartnerin (Redaktion)

Finanzamt geht leer aus

Region - Steuerbefreiung für geerbtes Wohneigentum auch bei späterem Einzug möglich.

  • In Ausnahmefällen greift im Erbfall die Steuerbefreiung durch Selbstnutzung nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist.

    In Ausnahmefällen greift im Erbfall die Steuerbefreiung durch Selbstnutzung nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist.
    © Bausparkasse Schwäbisch Hall

Wer von seinen Eltern ein Eigenheim erbt, sollte schnellstmöglich selbst einziehen – jedenfalls, wenn er das Finanzamt nicht mitverdienen lassen will. „Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von ererbtem Wohneigentum können aber auch dann vorliegen, wenn sich die Selbstnutzung aus nachvollziehbaren Gründen verzögert“, sagt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 39/13).

In dem vom Bundesfinanzgerichtshof (BFH) zu entscheidenden Fall beerbten ein Mann und seine Schwester jeweils zur Hälfte ihren verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte auch ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser bis zuletzt gemeinsam mit seiner Tochter gelebt hatte. Knapp ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls zog der Sohn mit seiner Familie in die vormals von seinem Vater bewohnte Wohnung. Es dauerte allerdings noch einige Monate, bis die familiären Auseinandersetzungen über die Aufteilung des Gesamterbes mit einem notariellen Vertrag besiegelt wurden. Darin einigten sich die Geschwister darauf, dass der Sohn Alleineigentümer des Hauses wird, während seine Schwester dafür andere Grundstücke aus dem Nachlass erhält.

Ärgerlich nur, dass dies das Finanzamt nicht interessierte: Es wollte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur dem ursprünglichen Erbteil entsprechend, also nur zur Hälfte, gewähren. Mit seiner Klage bekam der Mann vor dem Finanzgericht Recht. Weil das Finanzamt in Revision ging, musste letztlich der BFH entscheiden.

Dieser stellte klar: Grundsätzlich gelte zwar eine Sechs-Monats-Frist, innerhalb derer die steuerbegünstigte Selbstnutzung von geerbtem Wohneigentum beginnen müsse. Könne ein Erbe aber glaubhaft darlegen, dass von ihm nicht zu vertretende Gründe verhinderten, dass er fristgerecht habe einziehen können, dürfe ihm dies steuerlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Ein Grund für eine solche Verzögerung könnten etwa Auseinandersetzungen mit Miterben sein.

Bernhardt: „Für die Erben von Wohneigentum ist das BFH-Urteil erfreulich. Schließlich wird fast die Hälfte des jährlichen Nachlassvermögens von über 38 Milliarden Euro hierzulande in Form von Immobilien weitergegeben. Außerdem kommt es öfter vor, dass ums Erbe gestritten wird. Jetzt ist klar: Selbst genutztes Wohneigentum kann auch dann von der Erbschaftssteuer befreit bleiben, wenn Erbstreitigkeiten nicht schon innerhalb der ersten sechs Monate ausgetragen oder gar endgültig entschieden werden.“

Von: Carolin Großhauser (Referentin Presse und Information ), Dienstag, 20. Februar 2018 - Aktualisiert am Freitag, 23. Februar 2018
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Bausparkasse Schwäbisch Hall AG« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/schwaebisch-hall

Weitere Seiten zum Thema:

Empfehlen Sie diesen Artikel:

Kommentar schreiben

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu schreiben.