Gehwege von Schnee und Eis freihalten
Wendelstein - Schnee und Eis machen im Winter nicht nur den Autofahrern zu schaffen. Auf den Gehwegen sind besonders ältere Menschen gefährdet. Der Markt Wendelstein weist die Grundstückseigentümer daher auf die Schneeräumpflicht hin!
Bei Schnee und Eis sind alle Grundstückseigentümer innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, die Gehbahnen in dem Bereich zu sichern, der an ihr Grundstück angrenzt. Grenzt das Grundstück an mehrere Gehbahnen an (z.B. Eckgrundstücke), besteht die Verpflichtung für jede dieser Gehbahnen (z.B. auch für Wohnwege, die an der Rückseite eines Grundstückes vorbeiführen).
Die Gehwege müssen täglich ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr, von Schnee geräumt werden. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Wege mit abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu streuen. Eis ist zu beseitigen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Die Verwendung von Salz ist erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an besonders gefährlichen Stellen (z. B. Treppen oder starken Steigungsstrecken) bei denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so zu entsorgen, dass der Verkehr und vor allem die Räumfahrzeuge des Winterdiensts auf keinen Fall behindert werden. Bei großem Schneeaufkommen muss der Schnee ins eigene Grundstück geräumt werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Die Räumpflicht gilt für befestigte Gehsteige genauso wie für unbefestigte Wege am Rande der öffentlichen Straßen: Ist kein Gehsteig vorhanden, muss in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, geräumt werden. Die Räumpflicht besteht auch dann, wenn Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes Wege oder Teilflächen von Wegen winterdienstlich sichern. Der Markt Wendelstein weist ausdrücklich darauf hin, dass trotz unterstützender Arbeiten des Marktes Wendelstein die Haftung zur Sicherungspflicht für den Grundstückseigentümer bestehen bleibt!
Die Räumpflicht in der Marktgemeinde Wendelstein ist in der "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" geregelt. Diese ist auch auf der gemeindlichen Homepage (www.wendelstein.de) eingestellt.
Für weitere Auskünfte steht die Bauverwaltung (Tel.: 401-143 oder 401-144) gerne zur Verfügung.
Kommentare
Leider hat die Gemeinde die früher vorhandenen Streugutbehälter entfernen lassen und die Leute greifen wieder verstärkt auf das überall erhältliche Streusalz zurück. Es wäre schön, wenn die Gemeinde z.B. am Recyclinghof Sand und Split kostenlos für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stellen würde.