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Hinweise an die Bevölkerung: Ab Sonntag, 18. Oktober, gelten strengere Corona-Maßnahmen

Nürnberger Land - Am Samstag, 17. Oktober, hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erstmals einen 7-Tages-Inzidenzwert von über 35 für das Nürnberger Land gemeldet. Damit gelten ab Sonntag, 18. Oktober, im Landkreis Nürnberger Land strengere Corona-Regeln. Dazu gehören Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5, die Begrenzung von privaten Feiern und Kontakten auf zwei Hausstände oder maximal zehn Personen sowie die Einführung einer Sperrstunde ab 23 Uhr.

Inzwischen hat das Gesundheitsministerium präzisiert, dass Wirte von 23 Uhr an keine Speisen und Getränke mehr abgeben dürfen. Somit können zuvor bestellte Speisen und Getränke noch konsumiert werden.

Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.

Auf welchen stark frequentierten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht angeordnet wird, wird das Landratsamt Anfang nächster Woche im Dialog mit den Städten, Märkten und Gemeinden festlegen.

Einer Allgemeinverfügung des Landkreises bedarf es nicht mehr, damit die Regelungen gelten; sie treten gemäß einer neuen Verordnung der Bayerischen Staatsregierung gleichsam automatisch in Kraft – und zwar einen Tag, nachdem der Landkreis erstmals beim Bayerischen Gesundheitsministerium auf der Liste der Landkreise mit einer Inzidenz von über 35 aufgeführt wurde. Dies war am Nachmittag des Samstags, 17. Oktober, der Fall. Damit treten die Maßnahmen am Sonntag, 18. Oktober, für den Landkreis Nürnberger Land in Kraft.

Im Detail: Der Grund, weshalb eine Allgemeinverfügung des Landkreises entbehrlich geworden ist, ist die Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 16. Oktober, die seit 17. Oktober gilt. Darin heißt es: „Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird (…).In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

1. Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

2. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.

3. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10.

4. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.

5. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.

6. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

7. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

8. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.“

Nachzulesen sind die Maßnahmen im Einzelnen unter folgendem Link:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/

Dem Landratsamt und dem Gesundheitsamt ist absolut bewusst, dass diese Regeln den Menschen viel Disziplin und Verzicht abverlangen, dass es sehr ärgerlich und schmerzhaft ist, Vorhaben abzusagen, auf die man sich schon lange gefreut hat. Aber es gilt jetzt, einen kühlen Kopf zu bewahren, Verantwortung wahrzunehmen und Schlimmeres abzuwenden.

Am Samstag, 17. Oktober, meldete das Gesundheitsamt 13 neue Corona-Fälle.
Die Gesamtfallzahl liegt damit derzeit bei 897. Dies bedeutet nach der Zählweise des Staatlichen Gesundheitsamts des Landkreises Nürnberger Land eine 7-Tages-Inzidenz von 73 Fällen bzw. auf 100.000 Einwohner umgerechnet von 42,9.

Ebenfalls am Samstag wurde ein positiver Corona-Fall in der Q11 des Leibniz-Gymnasiums in Altdorf bekannt. Etwa 100 Schülerinnen und Schüler und 14 Lehrkräfte wurden über die Quarantäne informiert. Das Gesundheitsamt ermittelt die Kontaktpersonen.

Von: Pressestelle des Landratsamts, Montag, 19. Oktober 2020
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Landratsamt Nürnberger Land« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/firma/landratsamt-nuernberger-land/1725

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