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Ist das der Durchbruch im Vertretungsbereich bei Ehegatten?

Region - Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf bezüglich des Vertretungsrechtes bei Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge erkannt und nun ein Gesetz erlassen. Was heißt das konkret?

Sollte ein Partner aus gesundheitlichen Gründen z. B. bei psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, darf künftig der Ehegatte/Lebenspartner in Untersuchungen bzw. Eingriffe einwilligen oder diese versagen. Auch sind die behandelnden Ärzte ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden und dürfen Krankenunterlagen einsehen lassen.

Tatsächlich wird dieses Recht aber nur auf eine begrenzte Dauer übertragen, d. h. auf einen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen. Gerade in Notsituationen ist dadurch ein einfaches Handling möglich, zumal der behandelnde Arzt künftig direkt die Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister (hier wird vermerkt, ob eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und/oder Betreuungsverfügung vorliegt und für wen) einsehen darf und kann.

Nicht übersehen werden sollte, dass dieses Vertretungsrecht ausschließlich den medizinischen Bereich umfasst, also den Bereich der Patientenverfügung, und gerade nicht auf Dauer ausgelegt ist um Missbrauch vorzubeugen. Soll ein getrennt lebender Ehegatte eben nicht die eigene Vertretung übernehmen, kann dies nur mit einem Widerspruch im Vorsorgeregister erreicht werden. Denn der behandelnde Arzt wird kaum prüfen können, welches Eheverhältnis vorliegt.

Die Bereiche der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden bewusst nicht geregelt.

Entscheiden Sie selbst, ob das Ihren Ansprüchen gerecht wird. Es kann nur jedem empfohlen werden, mit einer individuellen Vollmacht selbst umfangreich vorzusorgen. Denn das Recht der Selbstbestimmung und der Entscheidung darüber, wer im Falle des Verlustes der eigenen Einsichts- und Handlungsfähigkeit über gesundheitliche, persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten bestimmen soll, kann wohl doch am besten von jedem Einzelnen mit einer Vorsorgevollmacht samt Patienten- und Betreuungsverfügung wahrgenommen werden.

Das Gesetz wird am 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Von: Sabine Broßmann (Nachlassberatung), Donnerstag, 24. August 2017 - Aktualisiert am Dienstag, 27. Februar 2018
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Sabine Broßmann Nachlassberatung« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/brossmann

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