Jetzt also doch: Neues zur Patientenverfügung
Region - Noch immer herrscht häufig die Ansicht, dass Ehepartner oder nahe Familienangehörige im Notfall (also wenn der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst handeln kann) das Vertretungsrecht automatisch wahrnehmen können, sofern es um medizinische Belange geht oder sogar rechtliche Entscheidungen getroffen werden können. Hier sprechen wir von einer Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht. Nun kommt es also doch: das Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 01.01.2023 (neu geregelt in § 1358 BGB).
Was zunächst sehr gut klingt, sollte jedoch kritisch hinterfragt werden. Was verbirgt sich dahinter?
Es handelt sich um ein vorübergehendes Recht für max. 6 Monate, dass den Ehegatten berechtigt, über gesundheitliche Belange des Ehepartners zu entscheiden, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist. Also ausschließlich Rechte, die die Patientenverfügung umfassen. Die Rechte der Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber bewusst ausgeklammert.
Eine dauerhafte Vertretung, wie sie die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung beinhaltet, wird dadurch nicht erreicht. Was für den Notfall bei funktionierenden Partnerschaften noch gut vorstellbar ist, kann bei streitenden oder in Trennung befindlichen Paaren zur Gefahr werden. Wird hier wirklich im Interesse des Handlungsunfähigen entschieden? Wohl darf der Ehepartner bei einem Getrenntleben nicht handeln, nur: wie soll der Arzt dies prüfen? Noch dazu, wenn kein Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vorliegt?
Im Detail müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner müssen noch zusammen sein – d. h. es gilt nicht für Getrenntlebende
- Familienangehörige sind ausgeschlossen
- der behandelnde Arzt muss schriftlich bestätigen, dass Handlungsunfähigkeit besteht
- es darf keine anderweitige Vorsorgevollmacht oder gerichtliche Betreuung bestehen.
Wer seine Interessen gewahrt wissen möchte und nach seinen Vorstellungen behandelt werden möchte, tut gut daran, dies mit entsprechenden Erklärungen/Verfügungen frühzeitig zu regeln.
Sabine Broßmann
Vorsorge- und Nachlassberatung
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