Kommt eine Wettbüro nach Roth?
Roth - Der Bauausschuss der Kreisstadt hat das gemeindliche Einvernehmen für ein Wettbüro in der Bahnhofstr. 3 verweigert. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist der Beschluss aber rechtswidrig, so dass ihn das Landratsamt aufheben muss.
ROTH – Trotz Erfüllung der planungsrechtlichen Voraussetzung und dem Nachweis der Stellplätze hat der Bauausschuss das gemeindlichen Einvernehmen für eine Nutzungsänderung des Gebäudes in der Bahnhofstraße 3 in ein Wettbüro mit sechs zu vier Stimmen zum wiederholten Male abgelehnt.
Damit ist das Gremium einem Appell von Stadtratsmitglied Jutta Scheffler gefolgt. „Es soll kein Wettbüro an dieser Stelle geben, darum rufe ich die Kollegen auf, dagegen zu stimmen“, hatte die grüne Kommunalpolitikerin versucht, den Ausschuss in die Pflicht zu nehmen. Mit Erfolg.
Dass diese Versagung des gemeindlichen Einvernehmens aber tatsächlich dazu führen wird, dass auf dem Grundstück kein Wettbüro entstehen kann, ist eher unwahrscheinlich. Denn rechtsgültig versagen darf eine Gemeinde das Einvernehmen ausschließlich dann, wenn ihre planungsrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.
Hochbau-Sachgebietsleiter Stefan Hofmann hatte das Vorliegen dieser Voraussetzung vor der Abstimmung aber ausdrücklich bestätigt. „Eine Ablehnung auf Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens ist mit dem erfolgten Nachweis aller Stellplätze nicht mehr möglich“, erklärte Hofmann. Das Landratsamt müsse allerdings noch die Anordnung der Stellplätze und die Zufahrt prüfen, so Hofmann.
Die Wahrscheinlichkeit ist also relativ hoch, dass das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens damit rechtswidrig ist. In solchen Fällen ist das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde nach der Bayerischen Bauordnung verpflichtet, den Beschluss zu ignorieren und eine Genehmigung zu erteilen, wenn alle anderen rechtlichen Bedingungen gegeben sind.
Juristisch ist es herrschende Meinung, dass das Einvernehmen in Bayern bei rechtswidriger Versagung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt ersetzt werden muss. Ein Rechtsanspruch für den Antragsteller besteht allerdings nicht. Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
