Grundvoraussetzung ist fast immer eine ärztliche Verordnung, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht. Ob die Kasse die Fahrt zusätzlich genehmigen muss, hängt vom Anlass ab:
Keine Genehmigung nötig ist bei stationärer Krankenhausaufnahme und -entlassung. Das gilt auch für die vor- und nachstationäre Behandlung, also fünf Tage vor der Einweisung oder bis zu 14 Tage nach der Entlassung.
Vorsichtshalber genehmigen lassen sollten Sie die Hinfahrt zur stationären Reha und Fahrten zu ambulanten Operationen inklusive Vor- und Nachbehandlung. Bei der Reha wird die Hinfahrt ärztlich verordnet, die Rückfahrt durch die Kurklinik.
Immer genehmigungspflichtig sind Fahrten zu Chemotherapie, Strahlentherapie und Dialyse.
Sonderregel: Bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung oder mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG, Bl oder H) sind alle Fahrten zu Ärztinnen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Psychologinnen sowie zu Physio-, Reha- und Ergotherapie ohne Genehmigung möglich, sofern eine Verordnung vorliegt.
Unser Tipp: Wenn eine Genehmigung erforderlich ist, beantragen Sie sie vor Fahrtantritt bei Ihrer Krankenkasse.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Taxi und Fahrservice?
Ein Taxi kann auch spontan genutzt werden, ein Fahrservice arbeitet meist auf Vorbestellung. Krankenfahrten können sowohl mit dem Taxi als auch mit einem Fahrservice durchgeführt werden.
Brauche ich für jede Krankenfahrt eine ärztliche Verordnung?
Ja. In allen genannten Fällen müssen Ärzt*innen die Fahrt verordnen und die medizinische Notwendigkeit bestätigen.
Muss ich die Fahrt zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie vorab genehmigen lassen?
Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme gilt für Menschen mit Merkzeichen aG, Bl oder H sowie mit Pflegegrad 4 oder 5 oder Pflegegrad 3 bei dauerhaft eingeschränkter Mobilität. Bei ihnen gilt die Genehmigung mit der ärztlichen Verordnung als erteilt.
Brauche ich bei einer Krankenhausaufnahme oder -entlassung eine Genehmigung?
Nein. Bei stationärer Aufnahme und Entlassung sowie bei vor- und nachstationärer Behandlung genügt die ärztliche Verordnung.
Wie ist das bei einer Reha?
Fahrten zu Reha und Kur sind in der Krankentransport-Richtlinie nicht geregelt. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb am besten vorab direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Gilt das auch für den Krankentransportwagen?
Nein. Wenn während der Fahrt medizinische Betreuung oder eine besondere Lagerung nötig ist, braucht es für den Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung der Kasse.
Quellen:
• Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Krankenbeförderung, www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/krankenbefoerderung
• G-BA: Krankentransport-Richtlinie (Stand: 15.05.2025), www.g-ba.de/downloads/62-492-3867/KT-RL_2025-05-15_iK-2025-08-06.pdf
• G-BA: Pressemitteilung zur Genehmigungsfiktion bei Krankenfahrten, www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/833
• GKV-Spitzenverband: Fahrkosten / Krankentransport, www.gkv-spitzenverband.de
• Rechtsgrundlage: § 60 SGB V
• Ihre Krankenkasse
Stand: September 2026. Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und von unserer Redaktion geprüft. Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, stellen aber keine Rechtsberatung dar. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
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