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Quarantäne-Infos für Reiserückkehrer

Schwabach - In der aktuellen bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung wurde festgelegt, dass sich Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichten, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Als Risikogebiete werden Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands definiert, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Maßgeblich ist hierfür die aktuelle Veröffentlichung der Robert-Koch-Instituts über die Einstufung. Die aktuelle Einstufung ist hier nachzulesen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html. Beispiele sind (Stand 21. Juli) unter anderem Bosnien, Kirgisistan, Kosovo, Nordmazedonien, die Russische Föderation, Serbien, Türkei, Ukraine und die USA.

Bürgerinnen und Bürger, die trotz Quarantänepflicht persönlich bei der Stadtverwaltung, zum Beispiel im Meldeamt, der KfZ-Zulassung oder dem Bürgerbüro vorstellig werden, werden abgewiesen und können nicht bedient werden – auch dann nicht, wenn ein Termin vereinbart wurde.

Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen bzw. Erweiterungen der Liste kommen. Bürgerinnen und Bürger sind daher verpflichtet, vor Antritt einer Reise zu prüfen, ob Sie sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise nach Deutschland in einem dieser Gebiete aufgehalten haben. In diesen Fällen müssen sie mit einer Verpflichtung zur Absonderung rechnen.

Von: Jürgen Ramspeck (Pressesprecher), Mittwoch, 22. Juli 2020 - Aktualisiert am Freitag, 24. Juli 2020
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Stadt Schwabach« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/stadt-schwabach

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