meier Magazin - Oktober 2022 / 23. Jhg.

33 DATENSCHUTZ PRINZ Fotografieren erlaubt! In der letzten Ausgabe unserer Kolumne „Allmächd - scho wieder Datenschutz!” ging es um das Recht am eigenen Bild. Im Zusammenhang damit haben wir das sogenannte Medienprivileg angesprochen. Nun möchten wir näher darauf eingehen, was dieses Privileg mit dem Recht am eigenen Bild und dem Datenschutz zu tun hat. Die Einwilligung und Fotografien Das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos kann regelmäßig nur nach einer Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Hier stellt sich die Frage nach dem Zweck der Fotografien – privat oder gewerblich – sowie nach der verantwortlichen Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Form von Anfertigen und ggf. auch Veröffentlichung von Fotografien. Fotos für private Zwecke unterliegen nicht den Regelungen aus der DSGVO. Eltern können an der Schulfeier ihre Kinder fotografieren, für den privaten Gebrauch; die Schule als verantwortliche Stelle hat dabei schon wieder besondere Regelungen aus z.B. den Schulordnungen zu beachten. Werden Fotos jedoch von Privatpersonen veröffentlicht, beispielsweise auf einem Social-Media-Kanal, und auf diesen Fotos sind erkennbare andere Personen abgebildet, greift das Recht am eigenen Bild: Wenn die erkennbaren anderen Personen keine Veröffentlichung wünschen, dann hat der„Veröffentlicher“ dem nachzukommen. Das Medienprivileg Um Journalisten ihre Tätigkeit auch im Licht des Datenschutzes zu ermöglichen, gibt es in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union eine Regelung, die es den EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, Abweichungen zu treffen: Hier fußt in Deutschland das Medien- privileg aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Also dürfen auch Journalisten auf der Kirchweih Bilder ohne Einwilligungen der Betroffenen anfertigen. Fotos für„journalistische oder redaktionelle Zwecke“ benötigen dank des Medienprivilegs keiner Einwilligung, wenn die erhobenen personenbe- zogenen Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken verwendet werden. Diese können dabei wie folgt definiert werden: Die Verarbeitung verfolgt das Ziel der Verbreitung von Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit oder für einen unbestimmten Personenkreis. Das Kunst-Urheber-Gesetz (KUG) Nicht unerwähnt soll hier ein weiteres Gesetz bleiben, welches Rechts- grundlagen für das Anfertigen und anschließende Veröffentlichen von Fotografien liefert, ist das KUG. Hier wird spezifisch für Fotografien gere- gelt, dass in den folgenden Ausnahmen, keine Einwilligung einzuholen ist: zeitgeschichtliche Bildnisse; Personen nur als Beiwerk einer Örtlichkeit; Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge; Verbreitung oder Schaustellung von Bildnissen zum Zweck eines höheren Interesses der Kunst. Jedoch sind auch hier, wie in der DSGVO auch, die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu beachten. Die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen Kann eine BesucherIn am Weihnachtsmarkt damit rechnen, von einem Medienvertreter fotografiert zu werden? Ja. Kann man als Chor-Mitglied bei einer öffentlichen Aufführung damit rechnen, von einem Medienvertreter und von anderen Privatpersonen fotografiert zu werden? Ja. Wie ist es mit der Mitgliederversammlung eines Vereins? Jein. Es gilt zu definieren, wann Personen vernünftigerweise absehen können oder sogar damit rechnen müssen, nicht nur fotografiert zu werden, sondern eben auch damit, dass diese Fotografien veröffentlicht werden. Wer als Verein zu einer Vereinsfeier einlädt, muss die Betroffenen unter- scheiden: Vereinsmitglieder können damit rechnen, auf Gruppenfotos oder als Vorstand zu einem solchen Anlass fotografiert zu werden. Bei Gästen und anderen Nichtmitgliedern wiederum kann man dies nicht voraussetzen. Hier müsste dann mit dem berechtigten Interesse des Vereins argumentiert werden: bei einer öffentlichen Vereinsfeier hat der Verein das Interesse, die Öffentlichkeit über dieses Ereignis und seine Vereinstätigkeit informieren zu wollen. Wichtig ist hier wieder die Betrof- fenen vor der Verarbeitung gemäß Vorga- ben der DSGVO zu informieren, damit alle Nichtmitglieder wissen, es werden Fotos gemacht. Als Nächstes ist hier zwischen gezielten Aufnahmen von Personen und allgemei- nen Bildern der Veranstaltung zu unter- scheiden: Wird lediglich„der Charakter der Veranstaltung“ eingefangen, wobei es schwierig ist, dies ohne das Fotografieren der Gäste zu tun, können solche Fotogra- fien in der Regel im Rahmen des Kunst- Urheber-Gesetzes als zulässig erachtet werden. Sportveranstaltungen, Konzerte, Volksfeste und Demonstrationen Bei Ereignissen, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, wäre dies genauso vorauszusetzen. Wichtig ist es hier, die breite Masse an Betroffe- nen vor der Verarbeitung der Daten darüber zu informieren. Im Frankenstadion hängen überall vor dem Betreten des Stadiongelän- des die Informationsschilder über die Videoüberwachung auf dem Gelände. Wer nicht gefilmt werden möchte, der sollte das Gelände nicht betreten. Ansonsten sind alle vor dem Beginn der Verarbeitung – also vor der Erfassung durch die Videoaufzeichnung – informiert. Und wer im Stadion sitzt, kann vernünftigerweise damit rechnen, in der Sportschau zu landen. Vor allem, wenn der Club mal wieder absteigt... oder aufsteigt! Aber bis dahin ist es noch lang. Wichtig ist, sich als verantwortliche Stelle, sei es Geschäftsführung oder Vereinsvorstand, in die gesetzlichen Grundlagen von dem Anfertigen, dem Veröffentlichen und der damit zusammenhängenden Information der Betroffenen zu Fotografien und Videoaufnahmen einzulesen und auf Fragen der Betroffenen vorbereitet zu sein. i Sie haben Fragen oder möchten unsere Kolumne mitgestalten? Senden Sie uns gerne Themenvorschläge zu. Wir freuen uns auf Sie unter 09122 / 69 373 02, alustig@datenschutz-prinz.de oder auf www.datenschutz-prinz.de . Ihr Datenschutz ist unser PRINZip! A. Lustig, Datenschutzberaterin < © MriyaWildlife - iStock

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