meier Magazin - September 2022 / 23. Jhg.

31 DATENSCHUTZ PRINZ Das Recht am eigenen Bild. Die Kolumne„Allmächd - scho wieder Datenschutz!“ von Datenschutz-Prinz. Plötzlich sehe ich mein Bild in Social Media. Wer hat mich da fotografiert? Darf das sein? Mein Arbeitgeber hat mein Foto im Firmenflyer veröffentlicht. Ichwusste nichts davon undmöchte das auch gar nicht. Kann ichmichwehren? Diese Fragen kommen in der heutigen Zeit immer wieder auf. Hier gilt es, seine Rechte zu kennen. Dazu möchten wir einen kleinen Einblick geben. Die zu beachtenden Gesetze Die Fotografie einer erkennbaren Person stellt ein personenbezogenes Datum dar, welches in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundver- ordnung (DSGVO) fällt. Für die Nutzung, Verbreitung und Speicherung solcher Abbildungen natürlicher Personen sind außerdem das Allgemeine Persön- lichkeitsrecht (APR) sowie das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten. Und das betrifft nicht nur die Personen imVordergrund, sondern auch im Hinter- grund erkennbare Personen. Das Medienprivileg In diesem Zusammenhang möchten wir das sog.„Medienprivileg“, das Abbil- dungen für journalistische oder redaktionelle Zwecke von den grundsätzlichen Regelungen ausnimmt, erwähnen. Diese Ausnahme vom Datenschutz ist in den Landesmediengesetzen festgehalten oder durch den Rundfunkstaats- vertrag geregelt. Hierbei werden Unternehmen der Presse von datenschutz- rechtlichen Regelungen ausgenommen, wenn es um die Erhebung, also das Fotografieren und die weitere Verarbeitung von Fotografien geht. Von der Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind aber auch Medien nicht ausgenommen. Das Recht am eigenen Bild Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ soll jedem die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, ob undwie eine Fotografie der eigenen Person öffentlich dargestellt wird. Für Anfertigung, Verwendung und vor allemVeröffentlichung ergeben sich daher eine Vielzahl an zu beachtenden Regeln. Bilder für den privaten Gebrauch sind natürlich erlaubt und es geht dabei auch nicht um im Hintergrund kaum erkennbare Personen. In Bezug auf unser oben genanntes Beispiel, wenn man sich auf Social Media wiederfindet, gilt es zu prüfen: In welchem Rahmen wurde das Foto aufgenommen? Bin ich im Hintergrund einer öffentlichen Veranstaltung erkennbar oder direkt im Vordergrund? Die Einwilligung Rechtsgrundlage für die Verwendung und Veröffentlichung eines Fotos kann die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sein. Bei der Einwilligung gilt es zu beachten, dass diese von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden kann und eine weitereVerarbeitung dann nicht mehr möglich ist. Eine Einwilligung muss die Bedingungen aus Art. 7 DSGVO erfüllen: Die verant- wortliche Stelle hat die Einwilligung nachweisen zu können. Daher empfiehlt sich die schriftliche Form. Eine Einwilligung ist nur rechtmäßig, wenn sie frei- willig erteilt wurde. Eine Einwilligung kann immer nur für einen Verarbeitungs- zweck gelten, nicht für mehrere verschiedene Zwecke. Dementsprechend ist die Einwilligung so zu gestalten, dass die Verarbeitungszwecke einzeln ange- wählt werden können. Allgemein muss die Einwilligung in klarer, verständli- cher und einfacher Sprache formuliert sein. Vor der Abgabe der Einwilligung ist die betroffene Person über ihr Widerrufsrecht und die Bedingungen des Widerrufs zu informieren. In Bezug auf unser Beispiel am Anfang des Artikels ist für die Verwendung von Mitarbeiterfotos in beispielsweise einem Firmen- flyer zu empfehlen, eine Einwilligung einzuholen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos kann aus den weiter oben erläuterten Gründen der Freiwil- ligkeit nicht an die Arbeitsleistung geknüpft werden. Das berechtigte Interesse Als weitere Rechtsgrundlage kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOdienen. Kannman beispielsweise davon ausgehen, dass eine Person damit rechnen muss, fotografiert zu werden („vernünftige Erwartungen der betroffenen Person“)? Auf einer öffentlichenVeranstaltungmachen Personen Erinnerungsfotos, dabei kann man imHintergrund erkennbar mit abgelichtet sein. Diese Privatpersonen können die Erinnerungsfotos auf Social Media teilen. Die Information der betroffenen Personen Die für die Anfertigung undVeröffentlichung von Fotografien verantwortliche Stelle muss die betroffenen Personen vor der Verarbeitung, also vor dem Fo- tografieren, gemäß den gesetzlichen Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO umfassend informieren. Diese Informationen dürfen folglich nicht erst auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden: • Zwecke der Fotografien, z.B. Dokumentation des Vereinsfestes, Öffentlich- keitsdarstellung des Vereins. • Empfänger der Fotografien, z.B. lokale Zeitungen, eine Medienagentur. • Arten der weiteren Verarbeitung, z.B. geplante Veröffentlichung auf Social- Media-Kanälen. • Speicherdauer, z.B. 10 Jahre im Vereinsarchiv. • Aufklärung über die Rechte der betroffenen Personen aus Art. 15 - 21 DSGVO. Hinweis: Die datenschutzrechtlichenVorschriften der DSGVO regeln nicht für die Verarbeitung von Daten„zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Erinnerungsfotos von der Schulaufführung dürfen gemacht werden.Werden diese dann von einer Privat- person in einemSocial-Media-Profil geteilt und eine erkennbare Person spricht sich gegen die Veröffentlichung aus, greift wieder das Allgemeine Persönlich- keitsrecht des Rechtes am eigenen Bild: Veröffentlichung nur nach Erlaubnis. Wenn es umdie Fotografien von Kindern geht, wird grundsätzlich empfohlen, die Einwilligungen der Erziehungsberechtigten einzuholen. i Sie haben Fragen oder möchten unsere Kolumne mitgestalten? Senden Sie uns gerne Ihre Themenvorschläge zu. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns in Kontakt treten: alustig@datenschutz-prinz.de , 09122 / 693 73 02 oder www.datenschutz-prinz.de – Ihr Datenschutz ist unser PRINZip! A. Lustig, Datenschutzberaterin <

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