Vollmacht als Vorsorge Joker
Schwanstetten - „Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und das neue Ehegattenvertretungsrecht.“ „Was sie ab 18 darüber wissen sollten.“ Darüber referierte Frau Dr. Andrea Martin aus Wendelstein, Richterin am Amtsgericht Schwabach
Großes Interesse galt in Schwanstetten dem Ökumenischen Themenabend: „Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und das neue Ehegattenvertretungsrecht.“ „Was sie ab 18 darüber wissen sollten.“ Darüber referierte Frau Dr. Andrea Martin, Richterin, auf Einladung der Kolpingsfamilie im vollbesetzten Pfarrsaal des katholischen Kirchenzentrums.
Frau Dr. Martin, Betreuungsrichterin am Amtsgericht Schwabach, konnte aus ihrem Berufsalltag an Hand von Beispielen verständlich mit den rechtlichen Grundlagen von Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht und Patientenverfügung bekannt machen und viele Fragen beantworten.
An die Teilnehmer wurden die jeweils vierseitigen Formular zur Vollmacht und zur Patientenverfügung verteilt. In der Vorsorgevollmacht sind 28 Ja oder Nein Kästchen anzukreuzen. Damit sind alle Fragen zu den Bereichen Gesundheitsvorsorge/Pflegebürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheit, Vermögenssorge, Post- und Telekommunikation, Digitale Medien, Behörden, Vertretung vor Gericht, Untervollmacht, Geltung über den Tod hinaus und Bestattung beantwortet.
In der Patientenverfügung sind 14 Kästchen anzukreuzen, um für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit seinen Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung zu dokumentieren. Für Frau Dr. Martin ist die Vorsorgevollmacht der „Joker“ der Vorsorge. Die Vollmacht ist Vertrauenssache, sie regelt alle persönlichen und außerhäuslichen Anliegen und Verbindungen. Die rechtzeitige Vollmacht ersetzt eine gerichtlich bestellte Betreuung, mit der für Betroffene belastenden Tests und Begutachtung. Die Einrichtung einer (rechtlichen) Betreuung für Erwachsene kommt in Betracht, wenn Betroffene ihr Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, und für diesen Fall keine Vorsorgevollmacht an einen Dritten vorliegt. Für diese Angelegenheiten wird dann ein gesetzlicher Vertreter (= Betreuer) bestellt. Bei der Bestellung einer Betreuung wird möglichst der Wunsch des zu Betreuenden berücksichtigt und die Bereitschaft von nahen Angehörigen, die Betreuung zu übernehmen. Auch das seit 01. Januar gültige „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner kam zur Sprache. Es kommt zur Geltung, wenn keine Vollmacht und keine Patientenverfügung vorliegt. Das Notvertretungsrecht ist auf ein halbes Jahr begrenzt.
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung ermöglichen jedem ab 18 Jahren, jetzt selbstbestimmt festzulegen, wer, wann, wie, und in welchem Umfang für uns tätig werden kann. Wichtig ist, sich in und mit der Familie, oder Personen des Vertrauens, offen und ohne Scheu mit der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auseinanderzusetzen, sie zu unterschreiben und an die Bevollmächtigten und Beauftragten zu übergeben. Reichlich Beifall und Blumen dankten der Referentin für zwei Stunden Vorsorge leicht gemacht. Paul Barth
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