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Vorsorgevollmacht – Urkunde für Immobilienverkäufe notwendig oder Beglaubigung ausreichend?

Region - Generell gilt für Vollmachten Formfreiheit. Allerdings empfehlen Juristen die Schriftform, um Zweifel und Schwierigkeiten im Rechtsverkehr erst gar nicht entstehen zu lassen.

Oft ist jedoch zu hören, dass für Grundstücksgeschäfte eine notarielle Vollmacht erforderlich ist. Allgemein bekannt ist nicht, dass rechtlich klargestellt wurde, dass dafür eine Unterschriftsbeglaubigung durch eine Betreuungsbehörde (meist bei den Pflegestützpunkten der Städte und Gemeinden angegliedert) auf einer Vorsorgevollmacht genügt. Wozu brauchen Sie das? Um eine rechtsgültige Übertragung der Immobilie auf den Erwerber zu erreichen.

Die Grundbuchordnung besagt dazu, dass eine Erklärung „entweder durch öffentliche Urkunde (vom Notar) oder öffentlich beglaubigte Urkunde“ nachgewiesen werden muss. D.h. für Immobilienverkäufe durch den Bevollmächtigten ist die Unterschriftsbeglaubigung durch eine Betreuungsbehörde ausreichend und kostet dort lediglich 10 €.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten dieses Recht ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts einräumen möchte. Je nach individueller Situation kann u. U. ein kontrollierter Verkauf mit erforderlicher Zustimmung des Gerichts durchaus sinnvoll sein.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen auch gerne auf der FrauenExpo in Schwabach am 30. März 2019 zur Verfügung.

Von: Sabine Broßmann (Vorsorge- und Nachlassberatung), Donnerstag, 14. Februar 2019 - Aktualisiert am Sonntag, 31. Oktober 2021
Weitere Informationen, Artikel und Termine von »Sabine Broßmann Nachlassberatung« finden Sie unter: www.meier-magazin.de/brossmann

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